Datenschutz Allgemein

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Übermittlung von Unterlagen
Nach dem Sozialgesetzbuch haben die Leistungserbringer dem MDK Unterlagen für seine gutachterliche Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die Ärzte des MDK unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Auch alle anderen Mitarbeiter sind verpflichtet, Stillschweigen über personenbezogene Daten zu bewahren.


Wozu benötigt der MDK Daten?
Der MDK wird von den Kranken- und Pflegekassen mit der Klärung medizinischer oder pflegerischer Fragen beauftragt. Um fundiert antworten zu können, ist es für die MDK-Gutachter erforderlich, sich ein Bild zum Beispiel über die Erkrankung und die bisherige oder beabsichtigte Behandlung beim Hausarzt zu machen.
Gesetzliche Bestimmungen erlauben dem MDK, die notwendigen Daten des Versicherten über Krankheiten, Behinderungen, Behandlungen und Pflegebedarf einzuholen und für die gutachterliche Arbeit zu nutzen.


Welche Daten benötigt der MDK?
Arztberichte, Entlassungsberichte aus dem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, Verordnungen für Medikamente und Hilfsmittel oder die Pflegedokumentation sind Beispiele für die Unterlagen, die der MDK benötigt.


Woher kommen die Daten?

Neben den Versicherten, Krankenkassen und anderen Sozialleistungsträgern sind die Leistungserbringer die Hauptlieferanten für die erforderlichen Daten. Der Gesetzgeber verpflichtet die Leistungserbringer in § 276 SGB V, dem MDK auf Anforderung die benötigten Daten bzw. Unterlagen zu übermitteln.


Was macht der MDK mit den Daten?
Die Fragen der Kranken- oder Pflegekasse beantworten die MDK-Gutachter in Form einer Stellungnahme. Die vorliegenden Daten werden darin einbezogen.


Wer bekommt Daten vom MDK?

Die Informationspflicht des MDK ist im § 277 SGB V festgehalten. Danach erhalten die Krankenkassen das Ergebnis der MDK-Begutachtungt, die erforderlichen Befundangaben und ggf. Hinweise für die Behandlung bzw. Pflege. Auch Leistungserbringer wie Hausärzte oder Krankenhäuser sind über die MDK-Begutachtung zu informieren. Ein Beispiel: Hat der Hausarzt einen Versicherten krankgeschrieben und der MDK dazu ein Gutachten erstellt, wird auch der Hausarzt über die Antwort des MDK schriftlich in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitgeber erhält keine Auskünfte vom MDK.

Anders verhält es sich bei Leistungen aus der Pflegeversicherung: Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz ist nicht vorgesehen, dass zum Beispiel der Hausarzt des Antragsstellers automatisch über die MDK-Begutachtung informiert wird.


Wie lange werden Daten gespeichert?

Der MDK archiviert die Daten für maximal fünf Jahre.


Welche Rechte habe ich?

1. Auskunftsrecht
Auf Anfrage gibt der MDK dem Versicherten Auskunft über seine gespeicherten Daten. Der Versicherte kann erfahren, woher die Daten stammen, wer die Daten bekommt und warum sie beim MDK gespeichert werden. 

2. Akteneinsichtsrecht
Der Versicherte hat das Recht, seine Akte beim MDK einzusehen. Dieses Recht kann auch ein Bevollmächtigter, zum Beispiel Angehöriger oder Rechtsanwalt, wahrnehmen. 

3. Widerspruchsrecht
Wer nicht mit der Weitergabe von Daten einverstanden ist, kann widersprechen. Über das MDK-Begutachtungsergebnis hinausgehende Informationen, wie Befunde, werden auf  schriftlichen Wunsch nicht an den Leistungserbringer (zum Beispiel Hausarzt) übermittelt.

 

Weitergehende Fragen zum Umgang und Schutz der Daten beantwortet Ihnen auf schriftliche Anfrage unsere Datenschutzbeauftragte.

Postanschrift:

MDK Sachsen
Datenschutzbeauftrage
Frau Gottfried-Brüschke
Postfach 12 00 41
01001 Dresden

e-mail: daniela.gottfried-brueschke@mdk-sachsen.de

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