Datenschutz Allgemein

Welche Daten der MDK bei den Versicherten selbst, den behandelnden Ärzten sowie sonstigen Leistungserbringern für seine gutachterliche Arbeit erheben und an wen er Daten weitergeben darf, ist in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches geregelt.

Die Ärzte des MDK unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und auch alle anderen Mitarbeiter sind verpflichtet, Stillschweigen über Sozialdaten und personenbezogene Daten zu wahren.

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Verfahrensverzeichnis

Für das Verfahrensverzeichnis des MDK Sachsen sind die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes maßgeblich.
Eine Einsichtnahme ist auf Antrag im Rahmen des § 11 abs. 4 Nr. 5 SächsDSG möglich.

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Datenschutzerklärung

Auf den Schutz und die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten dürfen Sie vertrauen: Die Wahrung Ihrer Privatsphäre bei der Verarbeitung persönlicher Daten ist für den MDK Sachsen ein wichtiges Anliegen.

 

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